BKrQ - Gesetz

Seit 2003 gilt das EU-Gesetz über das Berufskraftfahrer Qualifizierungsgesetz (BKrQ - Gesetz).  2006 ratifizierte die Bundesregierung dieses Gesetz für die BRD.

 

In diesem Gesetz ist festgelegt, dass alle Kraftfahrer und selbständig Unternehmer

 

- mit Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung Klasse "D" bis zum Jahr 2013

 

- mit Fahrerlaubnis Klasse "C" für Fahrzeuge über 3,5 to Massegewicht bis zum  

  Jahr 2014

 

eine zusätzliche Qualifizierung benötigen!

Ausbildungsprogramm Weiterbildung Lkw

Modul 1 - "Eco Training"

 

Modul 2 - "Sozial (Vorschriften) für den Güterverkehr

 

Modul 3 - "Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit"

 

Modul 4 - "Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi"

 

Modul 5 - "Ladungssicherung"

Ausbildungsprogramm Weiterbildung Bus

Modul 1 - "Eco Training"

 

Modul 2 - "Markt und Image"

 

Modul 3 - "Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit"

 

Modul 4 - "Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr"

 

Modul 5 - "Fahrsicherheit und Gesundheit"

Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir nachfolgend die geltende Rechtslage nochmals ausführlich darstellen:

Nach dem deutschen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) müssen Fahrer, die Ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben, spätestens bis zum 10.09.2013 eine erste Weiterbildung abgeschlossen haben.

Diese wird durch Eintrag des Codes „95“ auf dem Führerschein nachgewiesen. Eine Ausnahme sieht der deutsche Gesetzgeber für Berufskraftfahrer vor, die ihre Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2010 verlängern lassen. Diese müssen erst dann bei der nächsten anstehenden Verlängerung, also spätestens zum 10.09.2015 den Nachweis der Weiterbildung erbringen. Die Schlüsselnummer 95 für den Weiterbildungsnachweis wird auf dem Führerschein vermerkt.

 

Für deutsche Busfahrer gilt also:

·        Busfahrer, deren D-Führerschein vor dem 10. September 2008 in Deutschland erstmals erteilt wurde, müssen bis Spätestens 10. September 2013 bzw. bei Verlängerung vor dem

10. September 2010 bis spätestens 10. September 2015 eine Weiterbildung von 35 Stunden nachweisen.

 

·        Der Nachweis der Weiterbildung erfolgt in Deutschland durch die Eintragung des Codes 95 in den Führerschein.

 

·        Für Fahrer, die Ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben wird der Code 95 daher erstmalig nach vollständigem Nachweis einer 35-stündigen Weiterbildung eingetragen.

 

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