Leistungen

Führerscheinklassen

Wir bilden aus in den folgenden Klassen:

 

Mofa:  25 km/h; ab 15 Jahren  

 

Klasse AM: Kleinkrafträder (Roller); beschränkt auf 45 km/h; ab 15 Jahren

 

       Klasse A1: Leichtkrafträder; ab 16 Jahren

 

       Klasse A: Motorradführerschein; ab 18 Jahren, beschränkt auf Krafträder 

       bis 25 kW

 

       Klasse A Direkt: Direkteinstieg in unbeschränkte Klasse A für Personen   

       ab 25 Jahren

 

       Klasse BF 17: begleitetes Fahren mit 17 Jahren; ein Jahr nur

       Fahrerlaubnis mit Begleiter ab 30 Jahren 

 

       Klasse B: Autoführerschein; ab 18 Jahren

 

       Klasse BE: Pkw mit Anhänger; bei vorhandenem oder parallel   

       abgelegtem Führerschein der Klasse B; ab 18 Jahren

 

Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

 

Klasse CE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

 

Klasse D: Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse mit mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Klasse L:  Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

Klasse T:  Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

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