Hier stehen Mindestalter und die wichtigsten gesetzlichen Fahrzeuggrenzen in Deutschland. Die Angaben sind eine kompakte Orientierung nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Stand 3. November 2026. Bei beruflichen Fahrerlaubnissen gibt es zusätzliche Wege und Auflagen.
AM
Roller und Kleinkrafträder
Mindestalter: 15 Jahre. Bis zum 16. Geburtstag gilt die Fahrerlaubnis nur im Inland.
Leichte zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, grundsätzlich mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
Bei Verbrennungsmotoren gelten Hubraumgrenzen; bei elektrischen Antrieben Leistungsgrenzen. Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. bestimmte Microcars) sind ebenfalls erfasst und haben zusätzliche technische Gewichts- und Leistungsvorgaben.
Die konkrete Zulassung des Fahrzeugs entscheidet, ob es in AM fällt.
A1
Leichtkrafträder
Mindestalter: 16 Jahre.
Krafträder bis 125 cm³, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je kg Leistung zu Leermasse.
Außerdem bestimmte dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
A2
Motorräder bis 35 kW
Mindestalter: 18 Jahre.
Motorleistung höchstens 35 kW und Leistungsgewicht höchstens 0,2 kW/kg.
Das Motorrad darf nicht von einem Fahrzeug mit mehr als 70 kW Motorleistung abgeleitet sein.
Bei mindestens zwei Jahren A1-Vorbesitz ist ein stufenweiser Aufstieg möglich; dafür ist grundsätzlich eine praktische Prüfung vorgesehen.
A
Motorräder ohne Leistungsbegrenzung
Mindestalter: 24 Jahre beim Direkteinstieg; 20 Jahre bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz A2. Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
Umfasst Krafträder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2 sowie bestimmte leistungsstarke dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Der stufenweise Aufstieg von A2 setzt mindestens zwei Jahre Vorbesitz voraus und erfordert grundsätzlich eine praktische Prüfung.
B
Pkw und leichte Kraftfahrzeuge
Mindestalter: 18 Jahre; 17 Jahre bei Begleitetem Fahren ab 17 (BF17). Für bestimmte Berufsausbildungen gelten eng begrenzte Sonderregelungen.
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, ausgelegt für höchstens acht Personen außer dem Fahrer.
Ein Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse ist erlaubt. Ein schwererer Anhänger ist möglich, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Bei BF17 gelten bis zum 18. Geburtstag die gesetzlichen Begleit- und Auflagenregeln.
B96 / BE
Anhänger hinter Pkw
Schlüsselzahl B96
Mindestalter: 18 Jahre, bei BF17 17 Jahre. Erforderlich ist eine Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden, keine eigene Fahrerlaubnisklasse.
Kombination aus Klasse-B-Fahrzeug und Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3.500 kg, aber höchstens 4.250 kg beträgt.
Klasse BE
Mindestalter: 18 Jahre; bei BF17 17 Jahre.
Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger; der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse bis 3.500 kg haben.
Die zulässige Gesamtmasse der Kombination ist in der Klassenbeschreibung nicht auf 4.250 kg begrenzt; zusätzlich müssen die zulässigen Anhänge- und Stützlasten des konkreten Zugfahrzeugs eingehalten werden.
B196
125er-Fahrerschulung mit Klasse B
B196 ist eine Schlüsselzahl zur Klasse B und keine eigene Fahrerlaubnisklasse.
Mindestalter 25 Jahre und seit mindestens fünf Jahren Besitz der Klasse B.
Fahrerschulung mit mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten: mindestens vier theoretische und fünf praktische Einheiten.
Erlaubt Krafträder bis 125 cm³, 11 kW und 0,1 kW/kg. Die Berechtigung gilt nur in Deutschland und kann nicht wie Klasse A1 auf andere Klassen erweitert werden.
C1 / C1E
Mittlere Lkw und Gespanne
Mindestalter C1 und C1E: 18 Jahre. Klasse B muss vorhanden sein oder gleichzeitig erworben werden.
C1: Kraftfahrzeuge über 3.500 kg bis höchstens 7.500 kg zulässige Gesamtmasse, höchstens acht Personen außer dem Fahrer; Anhänger bis 750 kg.
C1E: C1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750 kg, wenn die Kombination höchstens 12.000 kg zulässige Gesamtmasse hat. Erfasst ist außerdem eine B-Kombination mit Anhänger über 3.500 kg bis höchstens 12.000 kg Gesamtmasse.
Die Klassen C1 und C1E werden höchstens für fünf Jahre erteilt und können bei erfüllten Eignungsanforderungen verlängert werden.
C / CE
Schwere Lkw und Sattelzüge
Mindestalter: grundsätzlich 21 Jahre. Ein Erwerb ab 18 Jahren ist in gesetzlich geregelten Fällen mit Grundqualifikation oder bestimmter Berufsausbildung möglich; dabei können Auflagen gelten. Klasse B muss vorhanden sein oder gleichzeitig erworben werden.
C: Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, höchstens acht Personen außer dem Fahrer; Anhänger bis 750 kg.
CE: C-Zugfahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
C und CE werden höchstens für fünf Jahre erteilt. Für Erteilung und Verlängerung sind Eignungs- und Sehnachweise erforderlich; für gewerblichen Güterkraftverkehr kann zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation vorgeschrieben sein.
D1 / D1E
Kleinbusse
Mindestalter: grundsätzlich 21 Jahre; in bestimmten Fällen mit Berufsausbildung ist ein Erwerb ab 18 Jahren mit Auflagen möglich. Klasse B muss vorhanden sein oder gleichzeitig erworben werden.
D1: Busse für höchstens 16 Fahrgäste außer dem Fahrer und mit einer Länge bis 8 m; Anhänger bis 750 kg.
D1E: D1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750 kg.
Die Fahrerlaubnis wird höchstens für fünf Jahre erteilt; für Erteilung und Verlängerung gelten Gesundheits- und Sehanforderungen. Beim Antrag ist auch ein Führungszeugnis erforderlich.
D / DE
Kraftomnibusse
Mindestalter: regulär 24 Jahre. Abweichende Altersgrenzen ab 18, 20, 21 oder 23 Jahren sind je nach Berufsausbildung, Grundqualifikation und Einsatzbereich möglich; dabei gelten gesetzliche Beschränkungen. Klasse B muss vorhanden sein oder gleichzeitig erworben werden.
D: Busse, die für mehr als acht Fahrgäste außer dem Fahrer ausgelegt sind; Anhänger bis 750 kg.
DE: D-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750 kg.
D und DE werden höchstens für fünf Jahre erteilt. Erforderlich sind Gesundheits- und Sehnachweise; für den Antrag außerdem ein Führungszeugnis.
L / T
Land- und Forstwirtschaft
Mindestalter für beide Klassen: 16 Jahre.
L: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h; Kombinationen mit Anhänger dürfen höchstens 25 km/h fahren. Auch bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und Flurförderzeuge bis 25 km/h sind umfasst, einschließlich Kombinationen.
T: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h sowie bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern. Bis zum 18. Geburtstag dürfen T-Zugmaschinen nur bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit geführt werden.
Die land- oder forstwirtschaftliche Zweckbestimmung muss vorliegen und das Fahrzeug muss für solche Zwecke eingesetzt werden.
Allgemeine Nachweise und Prüfung
Erste Hilfe, Sehtest und Eignung
Beim Antrag sind je nach Klasse unter anderem ein Nachweis über Erste Hilfe und ein Sehtest vorzulegen. Für C-, D- und Anhänger-Folgeklassen gelten weitergehende medizinische und augenärztliche Nachweise; Busklassen erfordern zusätzlich ein Führungszeugnis.
Vorbesitz und Prüfung
C1, C, D1 und D setzen Klasse B voraus oder werden frühestens gleichzeitig damit erteilt. Für Anhängerklassen muss die Fahrerlaubnis des Zugfahrzeugs vorhanden sein oder gleichzeitig erworben werden. Bei Erweiterungen unterscheiden sich Ausbildungs- und Prüfungsumfang.